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VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die …
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Hinzu kommt, dass auch die Namenskontinuität, die gegen eine Namensänderung spricht, ein wichtiger Kindesbelang ist (BGH NJW 2002, 300, 301). - BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Dies ist nämlich nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung dem Kind die aus einer Namensverschiedenheit zu dem es versorgenden Elternteil resultierenden Unannehmlichkeiten ersparen soll (BVerwG, U.v. 20.2.2002, NJW 2002, 2406, 2408). - BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U.v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U.v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297). - OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 11 LA 345/07
Zuständiges Verfahren zur Klärung von allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit …
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Ein Ausnahmefall, der als solcher nicht zu einer Revidierung der Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts führen würde und somit ein von vergleichbaren Fällen sich deutlich abhebendes Interesse erfordert (OVG Lüneburg, B.v. 26.3.2008 FamRZ 2009, 47 ferner in juris, Rn. 5), liegt hier nicht vor. - BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 38.75
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
§ 4 NÄG regelt aber, wie sich schon aus der systematischen Stellung im Anschluss an § 3 NÄG und § 3 a NÄG sowie seinem Wortlaut ("bei der Entscheidung") ergibt (vgl. ferner BVerwG, U.v. 1.10.1980 NJW 1982, 299), die das Kind betreffenden Folgen einer behördlichen Entscheidung nach § 3 NÄG oder § 3 a NÄG zur Namensänderung der Bezugsperson, ein Fall, der hier nicht vorliegt. - VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90
Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen …
Auszug aus VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793
Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U.v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297).